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VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 11-IV-03 |
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- VerfGH Sachsen, 17.06.1999 - 87-IV-98
Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 11-IV-03
Rügt er die Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Berücksichtigung oder Würdigung von Parteivorbringen, obliegt es ihm, besondere Umstände vorzubringen, die für den Einzelfall deutlich machen, dass das Fachgericht seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen, und, soweit entscheidungserheblich, zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - Vf. 87-IV-98). - VerfGH Sachsen, 21.11.2002 - 37-IV-02
Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 11-IV-03
Hierzu muss er den Sachverhalt, aus dem er die Verletzung von Grundrechten ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen konkreten verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Entscheidung kollidiert (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2002 - Vf. 37-IV-02). - VerfGH Sachsen, 24.10.2002 - 12-IV-02
Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 11-IV-03
Rügt der Beschwerdeführer allgemein einen Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden einfachen Rechts, hat er darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sicht zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normbereich verfehlt hat, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - Vf. 12-IV-02).